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Führungsverbot

Seit April 2008 gilt in Deutschland ein öffentliches Trageverbot für bestimmte Messer (§42 a WaffG). Betroffene Messertypen sind:

• Klappmesser mit Arretierung und einhändig auszuklappender Klinge

• Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter

• Alle Messer, die aufgrund ihrer Bauart als Hieb- und Stichwaffe eingestuft sind (das betrifft vor allem Dolche und Springmesser)

Alle genannten Messer darf man prinzipiell nicht zugriffsbereit bei sich tragen, sondern nur in einem „verschlossenen Behältnis“ wie einem Rucksack oder einer Aktentasche. Es gibt allerdings umfangreiche Ausnahmen vom Verbot, die immer dann greifen, wenn man einen „anerkannten Zweck“ geltend machen kann. Dazu gehört zum Beispiel die Nutzung eines Messers im Beruf, bei der Jagd oder im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege. Das Gesetz wird in den deutschen Bundesländern und in einzelnen Verwaltungsgebieten sehr unterschiedlich ausgelegt. Eine einheitliche Regelung ist leider nicht in Sicht.

Von dem Trageverbot sind auf jeden Fall nicht betroffen:

• Alle Klappmesser mit Zweihand-Bedienung beim Öffnen

• Alle Klappmesser ohne Klingenarretierung

• Feststehende Messer mit einer Klingenlänge unter 12 Zentimeter (sofern die betreffenden Messer nicht als Waffe eingestuft sind, siehe oben).

Die Begrenzung der Klingenlänge auf zwölf Zentimeter gilt nur für feststehende Messer, nicht für Klappmesser!

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